188.22
LKG
CH-TG
§ 33 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Stellvertretende Führung
Kirchenrat - Zuständigkeit
§ 33 LKG · Stellvertretende Führung
1. Ist ein Kirchgemeinderat vorübergehend nicht mehr beschluss- oder handlungsfähig oder kann sich die Kirchgemeinde aus anderen Gründen vorübergehend nicht mehr selbst verwalten, so handelt der Kirchenrat für diese Kirchgemeinde.