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188.22 LKG CH-TG

§ 33 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Stellvertretende Führung

Kirchenrat - Zuständigkeit
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§ 33 LKG · Stellvertretende Führung

1. Ist ein Kirchgemeinderat vorübergehend nicht mehr beschluss- oder handlungsfähig oder kann sich die Kirchgemeinde aus anderen Gründen vorübergehend nicht mehr selbst verwalten, so handelt der Kirchenrat für diese Kirchgemeinde.

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