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188.22 LKG CH-TG

§ 32 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Kirchgemeindeordnungen

Kirchenrat - Zuständigkeit
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§ 32 LKG · Kirchgemeindeordnungen

1. Der Kirchenrat prüft die von den Kirchgemeinden erlassenen Kirchgemeindeordnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht und genehmigt sie.

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