188.22
LKG
CH-TG
§ 30 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Aufsicht über die Kirchgemeinden im Allgemeinen
Kirchenrat - Zuständigkeit
§ 30 LKG · Aufsicht über die Kirchgemeinden im Allgemeinen
1. Der Kirchenrat wacht darüber, dass die Kirchgemeinden gesetzmässig verwaltet werden. Er trifft widrigenfalls die gebotenen Anordnungen.