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188.22 LKG CH-TG

§ 30 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Aufsicht über die Kirchgemeinden im Allgemeinen

Kirchenrat - Zuständigkeit
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§ 30 LKG · Aufsicht über die Kirchgemeinden im Allgemeinen

1. Der Kirchenrat wacht darüber, dass die Kirchgemeinden gesetzmässig verwaltet werden. Er trifft widrigenfalls die gebotenen Anordnungen.

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