Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.22 LKG CH-TG

§ 3 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Verfahren bei Initiativen

Gesamtheit der Stimmberechtigten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 LKG · Verfahren bei Initiativen

1. Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustimmenden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

2. Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultativen Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

3. Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.

← § 2 LKG Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder § 4 LKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →