188.22
LKG
CH-TG
§ 3 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Verfahren bei Initiativen
Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 3 LKG · Verfahren bei Initiativen
1. Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustimmenden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
2. Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultativen Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
3. Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.