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188.22 LKG CH-TG

§ 29 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Landeskirchliches Vermögen

Kirchenrat - Zuständigkeit
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§ 29 LKG · Landeskirchliches Vermögen

1. Der Kirchenrat besorgt das Finanzwesen und verwaltet das Vermögen der Landeskirche.

2. Der Kirchenrat kann kirchliche Stiftungen oder Fonds verwalten, die der Erfüllung von Aufgaben der katholischen Kirche dienen.

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