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188.22 LKG CH-TG

§ 28 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Landeskirchliche Dienstverhältnisse

Kirchenrat - Zuständigkeit
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§ 28 LKG · Landeskirchliche Dienstverhältnisse

1. Der Kirchenrat stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche an und regelt ihre Dienstverhältnisse.

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