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188.22 LKG CH-TG

§ 27 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Landeskirchliche Dienststellen

Kirchenrat - Zuständigkeit
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§ 27 LKG · Landeskirchliche Dienststellen

1. Der Kirchenrat leitet die Dienststellen der Landeskirche. Er bestimmt ihren Auftrag und legt ihre Organisation fest.

2. Der Kirchenrat arbeitet bei der strategischen Ausrichtung der Dienststellen und der Personalführung mit der Vertretung des Bischofs zusammen. Insbesondere beteiligt er sie an Auswahlverfahren zur Besetzung von Kaderstellen mit pastoraler Verantwortung, zieht sie bei der Erarbeitung der Stellenbeschriebe und der Arbeitszeugnisse für diese Personen bei und wirkt mit ihr für die Mitarbeitergespräche zusammen.

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