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188.22 LKG CH-TG

§ 24 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Präsidium

Kirchenrat - Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
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§ 24 LKG · Präsidium

1. Der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin leitet die Sitzungen des Kirchenrats, bereitet diese vor und besorgt die laufenden Geschäfte.

2. Er oder sie kann in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen. Er oder sie orientiert den Kirchenrat spätestens an der nächsten Sitzung darüber.

3. Der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin zeichnen für die Landeskirche und für den Kirchenrat kollektiv zu zweien. Das Kirchenratsreglement kann ergänzende und abweichende Regelungen zur Zeichnungsberechtigung festlegen.

4. Ist der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin verhindert, handelt oder zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kirchenrats stellvertretend. Ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin verhindert, handelt oder zeichnet ein Mitglied des Kirchenrats stellvertretend.

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