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188.22 LKG CH-TG

§ 23 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Konstituierung

Kirchenrat - Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
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§ 23 LKG · Konstituierung

1. Der Kirchenrat wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin und teilt die Aufgaben auf die Mitglieder auf.

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