188.22
LKG
CH-TG
§ 23 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Konstituierung
Kirchenrat - Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
§ 23 LKG · Konstituierung
1. Der Kirchenrat wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin und teilt die Aufgaben auf die Mitglieder auf.