188.22
LKG
CH-TG
§ 22 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Beginn der Amtsdauer
Kirchenrat - Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
§ 22 LKG · Beginn der Amtsdauer
1. Die Amtsdauer eines neugewählten Kirchenrats beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf die Gesamterneuerungswahl der Synode folgt.