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188.22 LKG CH-TG

§ 22 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Beginn der Amtsdauer

Kirchenrat - Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
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§ 22 LKG · Beginn der Amtsdauer

1. Die Amtsdauer eines neugewählten Kirchenrats beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf die Gesamterneuerungswahl der Synode folgt.

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