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188.22 LKG CH-TG

§ 21 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Zusammensetzung

Kirchenrat - Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
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§ 21 LKG · Zusammensetzung

1. Dem Kirchenrat gehören in der Regel zwei Personen an, die in der Seelsorge tätig sind.

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