188.22
LKG
CH-TG
§ 2 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Anordnung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen
Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 2 LKG · Anordnung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen
1. Abstimmungen und Wahlen der Landeskirche werden vom Kirchenrat angeordnet und von den Kirchgemeinden an der Urne durchgeführt.
2. Die Wahlbüros der Kirchgemeinden melden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse dem Kirchenrat, der die Gesamtergebnisse ermittelt und veröffentlicht.