188.22
LKG
CH-TG
§ 18 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Vorsynodensitzungen
Synode - Sitzungen
§ 18 LKG · Vorsynodensitzungen
1. Zur Vorbesprechung der Synodengeschäfte findet jeweils innerhalb von 20 Tagen vor der Synode pro Wahlkreis eine Wahlkreisversammlung statt. Diese wird von den Wahlkreisvorsitzenden einberufen.
2. Die Vorsitzenden können bei Bedarf zu weiteren Sitzungen einladen.