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188.22 LKG CH-TG

§ 17 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Synodensitzungen

Synode - Sitzungen
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§ 17 LKG · Synodensitzungen

1. Die Synode versammelt sich zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen, in der Regel in Frauenfeld oder in Weinfelden.

2. Die Einberufung der Synode hat mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

3. Das Präsidium lädt zu einer ausserordentlichen Sitzung ein

1. auf Verlangen des Synodenbüros

2. auf Verlangen des Kirchenrats

3. auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode

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