188.22
LKG
CH-TG
§ 16 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Amtsdauer
Synode - Organisation
§ 16 LKG · Amtsdauer
1. Das Synodenpräsidium ist nach Vollendung einer ganzen Amtsperiode von vier Jahren für die folgende Amtsperiode nicht wiederwählbar.
2. Die Präsidien der ständigen Kommissionen sind nach Vollendung von zwei ganzen Amtsperioden für die folgende Amtsperiode nicht wiederwählbar.
3. Die übrigen Ämter unterliegen keiner Amtszeitbeschränkung.