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188.22 LKG CH-TG

§ 13 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Aktuariat

Synode - Organisation
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§ 13 LKG · Aktuariat

1. Der Aktuar oder die Aktuarin führt das Protokoll der Sitzungen der Synode und des Büros in der Weise, dass daraus alles Wesentliche der Verhandlungen, insbesondere der Wortlaut der Beschlüsse, ersichtlich ist. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten fertigzustellen.

2. Das Synodenbüro kann die Abfassung der Protokolle dem Generalsekretariat der Landeskirche überantworten.

3. Das Aktuariat übermittelt die Akten zur Archivierung dem Generalsekretariat.

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