Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.22 LKG CH-TG

§ 12 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Präsidium

Synode - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 LKG · Präsidium

1. Der Präsident oder die Präsidentin nimmt die Botschaften des Kirchenrats über die an der Sitzung der Synode zu behandelnden Geschäfte, ferner Kommissionsberichte, Motionen, Interpellationen und sonstige an die Synode gerichtete Eingaben entgegen.

2. Die anhängig gemachten Vorstösse und Eingaben gibt das Präsidium ohne Verzug dem Kirchenrat bekannt.

3. Das Präsidium leitet die Sitzungen der Synode, die Sitzungen des Büros und beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kommissionen.

4. Das Präsidium vertritt die Synode nach aussen. Gemeinsam mit dem Aktuar oder der Aktuarin unterzeichnet es die Protokolle und sonstigen Akten der Synode.

← § 11 LKG Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder § 13 LKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →