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188.22 LKG CH-TG

§ 10 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Wahlkreisvorsitzende

Synode - Organisation
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§ 10 LKG · Wahlkreisvorsitzende

1. Innerhalb von 30 Tagen nach den Gesamterneuerungswahlen wählen die Synodenmitglieder eines Wahlkreises aus ihren Reihen einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für die neue Amtsperiode. Der oder die Wahlkreisvorsitzende der zu Ende gehenden Amtsperiode lädt zur ersten Wahlkreisversammlung ein.

2. Die Wahlkreisvorsitzenden und deren Stellvertretungen bilden nach der Synoden-Gesamterneuerungswahl den Ausschuss zur Vorbereitung der Wahlgeschäfte der Synode und der Einladung zur konstituierenden Synodensitzung. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

3. Wird eine Person, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz eines Wahlkreises innehat, ins Präsidium oder Vizepräsidium der Synode gewählt, so verliert sie ihre Funktion im Wahlkreis und muss ersetzt werden.

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