188.22
LKG
CH-TG
§ 1 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 LKG · Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder
1. In Angelegenheiten der Landeskirche sind ausländische Mitglieder der Landeskirche stimm- und wahlberechtigt, sobald ihnen das Stimm- und Wahlrecht in ihrer Wohnortskirchgemeinde zukommt.