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188.22 LKG CH-TG

§ 1 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 LKG · Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder

1. In Angelegenheiten der Landeskirche sind ausländische Mitglieder der Landeskirche stimm- und wahlberechtigt, sobald ihnen das Stimm- und Wahlrecht in ihrer Wohnortskirchgemeinde zukommt.

Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder § 2 LKG →

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