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§ 8 Reglement des Katholischen Kirchenrates betreffend Bau- und Strukturhilfefonds - Gesuchsprüfung

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§ 8 Reglement des Katholischen Kirchenrates betreffend Bau- und Strukturhilfefonds · Gesuchsprüfung

1. Der Kirchenrat lässt die Gesuche gemäss § 6 und § 7, soweit nötig, durch Fachgremien prüfen. Es sind dies insbesondere das Fastenopfer, Caritas, Glaube in der zweiten Welt, Ostpriesterhilfe, Missionswerke sowie weitere anerkannte Hilfswerke und Institute.

2. Der Kirchenrat ist befugt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die zu Handen des Kirchenrates die Gesuche prüft und Antrag stellt.

3. Werden Projekte des Projektservice des Fastenopfers übernommen, entfällt eine weitere Prüfung.

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