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Zweck

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Der Bau- und Strukturhilfefonds (BSHF) bezweckt als Gemeinschaftswerk im Sinne von § 58 Abs. 1 lit. c KOG die Leistung von Beiträgen für kirchliche Bauten und Einrichtungen an finanzschwache Pfarreien und Kirchgemeinden in Osteuropa und der 3. Welt. Es ist dabei im Sinne einer wohlverstandenen Ökumene vorzugehen.

1. Der Fonds wird geäufnet aus Mitteln der Zentralsteuer und Beiträgen der Kirchgemeinden sowie Spenden.

1. Die Mittel dienen in erster Linie der Förderung einmaliger oder zeitlich beschränkter Projekte, die fest umschrieben sind wie

1. Bauten (Kirchen, Kirchgemeindehäuser usw.)

2. Kirchliche Infrastrukturen wie Büroeinrichtungen

3. Kleindruckereien usw.

4. Unterrichtsmittel für Katechese, Liturgie u.ä.

1. Die Beiträge sollen, wenn möglich, in Ergänzung zu allfälligen staatlichen Beiträgen im Empfängerland oder in Ergänzung der Eigenleistungen der Empfänger gesprochen werden.

1. Die Kirchgemeinden sind berechtigt, Beiträge an eigene Projekte im Sinne des Fondszwecks zu beschliessen.

1. Die Beschlüsse der Kirchgemeinden im Sinne von § 5 unterliegen der Genehmigung des Kirchenrates.

2. Kirchgemeinden, die im Rahmen des Budgets einen Rahmenkredit für verschiedene Projekte beschliessen, können das Genehmigungsgesuch als Sammelgesuch stellen.

1. Gesuche um Beiträge aus den Mitteln des landeskirchlichen Fonds sind beim Kirchenrat einzureichen.

1. Der Kirchenrat lässt die Gesuche gemäss § 6 und § 7, soweit nötig, durch Fachgremien prüfen. Es sind dies insbesondere das Fastenopfer, Caritas, Glaube in der zweiten Welt, Ostpriesterhilfe, Missionswerke sowie weitere anerkannte Hilfswerke und Institute.

2. Der Kirchenrat ist befugt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die zu Handen des Kirchenrates die Gesuche prüft und Antrag stellt.

3. Werden Projekte des Projektservice des Fastenopfers übernommen, entfällt eine weitere Prüfung.

1. Nach Genehmigung des Projektes sind die Kirchgemeinden ermächtigt, die Auszahlung direkt vorzunehmen.

2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Rahmen des Projektfortschrittes.

3. Die Empfänger sind gehalten, über den Projektfortschritt periodisch Mitteilung zu machen.

1. Der Kirchenrat erstattet der Synode jährlich schriftlichen Bericht über die gesprochenen Beiträge der Landeskirche sowie die Beiträge der Kirchgemeinden.

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