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188.216 CH-TG

§ 7 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Anderssprachigenseelsorge - Ernennung und Anstellung

Seelsorge für Anderssprachige
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§ 7 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Anderssprachigenseelsorge · Ernennung und Anstellung

1. Die Missionare und andere pastorale Mitarbeitende der Missionen werden auf Vorschlag des zuständigen Nationalkoordinators und im Einvernehmen mit dem Kirchenrat vom Bischof ernannt.

2. Die Missionare und die weiteren Mitarbeitenden werden vom Kirchenrat angestellt.

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