188.216
CH-TG
§ 4 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Anderssprachigenseelsorge - Seelsorge für Anderssprachige
Seelsorge für Anderssprachige
§ 4 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Anderssprachigenseelsorge · Seelsorge für Anderssprachige
1. Die Landeskirche unterhält für grössere Gruppen anderssprachiger Katholikinnen und Katholiken eigene überpfarreiliche Seelsorgestellen - sogenannte Missionen - die die Gläubigen in ihrer sprachlichen und kulturellen Identität seelsorglich begleiten und zugleich ihre Integration fördern.
2. Dabei arbeitet die Landeskirche mit den kirchlichen Instanzen (Bistum, Bischofskonferenz) zusammen.
3. Die Landeskirche beteiligt sich an der Errichtung und Finanzierung von interkantonal und gesamtschweizerisch organisierten Missionen.
4. Die Landeskirche und die Kirchgemeinden unterstützen eine integrative Seelsorgearbeit.