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Grundsatz

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Stellung der ausländischen und anderssprachigen Katholiken

1. Die katholische Kirche versteht sich unabhängig von Sprache und Nationalität ihrer Mitglieder als weltweite Gemeinschaft von Christgläubigen. In der Nachfolge Christi gilt ihre besondere Sorge den Fremden sowie den Migrantinnen und Migranten.

Stellung der ausländischen und anderssprachigen Katholiken

1. Den katholischen Gläubigen ohne schweizerisches Bürgerrecht stehen in der Landeskirche und in den Kirchgemeinden die gleichen Rechte und Pflichten wie den schweizerischen Konfessionsangehörigen zu, mit der Einschränkung, dass sie das Stimm- und Wahlrecht erst aufgrund der im KOG genannten Bedingungen erhalten.

Stellung der ausländischen und anderssprachigen Katholiken

1. Die Landeskirche und die Kirchgemeinden fördern die angemessene Vertretung von anderssprachigen Katholikinnen und Katholiken in den Organen der Landeskirche und der Kirchgemeinden.

Seelsorge für Anderssprachige

1. Die Landeskirche unterhält für grössere Gruppen anderssprachiger Katholikinnen und Katholiken eigene überpfarreiliche Seelsorgestellen - sogenannte Missionen - die die Gläubigen in ihrer sprachlichen und kulturellen Identität seelsorglich begleiten und zugleich ihre Integration fördern.

2. Dabei arbeitet die Landeskirche mit den kirchlichen Instanzen (Bistum, Bischofskonferenz) zusammen.

3. Die Landeskirche beteiligt sich an der Errichtung und Finanzierung von interkantonal und gesamtschweizerisch organisierten Missionen.

4. Die Landeskirche und die Kirchgemeinden unterstützen eine integrative Seelsorgearbeit.

Seelsorge für Anderssprachige

1. Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von kantonalen Missionen obliegt dem Kirchenrat, der nach Rücksprache mit den kirchlichen Instanzen entscheidet.

Seelsorge für Anderssprachige

1. Für Missionen, deren Zuständigkeitsgebiet über den Kanton Thurgau hinausgeht, trifft der Kirchenrat Absprachen und Vereinbarungen mit den zuständigen kantonalkirchlichen Organen über die Errichtung, Verwaltung und Finanzierung der Missionen.

Seelsorge für Anderssprachige

1. Die Missionare und andere pastorale Mitarbeitende der Missionen werden auf Vorschlag des zuständigen Nationalkoordinators und im Einvernehmen mit dem Kirchenrat vom Bischof ernannt.

2. Die Missionare und die weiteren Mitarbeitenden werden vom Kirchenrat angestellt.

Seelsorge für Anderssprachige

1. Die Landeskirche finanziert das Personal, die Infrastruktur und die seelsorglichen Belange der Missionen.

2. Der Kirchenrat regelt im Rahmen des von der Synode beschlossenen Budgets die Finanzierung der Missionen und beaufsichtigt, wie diese die landeskirchlichen Gelder verwenden.

3. Für Kollekten und Spenden unterliegen die Missionen gleich wie die Pfarreien den Weisungen des Bistums.

Seelsorge für Anderssprachige

1. Die Kirchgemeinden haben den Missionaren für ihre Gottesdienste eine Kirche oder Kapelle und für Aktivitäten ein anderes geeignetes Lokal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Auch für den Kultusbedarf haben die Kirchgemeinden aufzukommen.

Fachkommission

1. Der Kirchenrat führt eine ständige Kommission, welche ihn im Themenbereich der Anderssprachigenseelsorge berät.

2. Die Kommission berät insbesondere hinsichtlich der Errichtung, der Veränderung und der Aufhebung von Missionen, der Organisation der Missionen und deren Zusammenarbeit mit den Pfarreien und Pastoralräumen.

3. Die Kommission wird vom Kirchenrat unter Berücksichtigung von § 3 gewählt. Sie wird von einem Mitglied des Kirchenrats geleitet. Mitglied von Amtes wegen ist eine Vertretung des Bischofs.

Schlussbestimmungen

1. Der Kirchenrat kann den Vollzug dieser Verordnung in Ausführungsbestimmungen genauer regeln.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung über die Anderssprachigenseelsorge und die Organisation deren Verwaltung vom 11. Dezember 2003 wird aufgehoben.

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