188.215
CH-TG
§ 2 Verordnung der Katholischen Synode über die Gemeindeseelsorge und die caritative Diakonie - Verantwortung der Kirchenvorsteherschaft bei Pfarrvakanz
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung der Katholischen Synode über die Gemeindeseelsorge und die caritative Diakonie · Verantwortung der Kirchenvorsteherschaft bei Pfarrvakanz
1. Bei einer Pfarrvakanz oder bei Fehlen einer Gemeindeleitung wird die Kirchenvorsteherschaft in Zusammenarbeit mit dem Dekan tätig.
2. Zusammen mit einem allfälligen Pfarreirat und mit Personen, die bereits im Bereich der Seelsorge tätig sind, sorgt sie für die Aufrechterhaltung der Seelsorge und bestimmt Verantwortliche für die einzelnen Bereiche. Besteht kein Pfarreirat, sorgt sie für dessen Bestellung oder übernimmt selbst dessen Aufgaben.
3. Bezüglich Katechese gilt die Verordnung der Katholischen Synode über die religiöse Unterweisung der katholischen Schuljugend vom 27. Juni 1983.