188.211
CH-TG
§ 8 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Neuzuordnung bestehender Stellen
Besoldungen des Personals - Besoldung
§ 8 Besoldungsverordnung · Neuzuordnung bestehender Stellen
1. Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle derart verändert, dass sich eine Neuzuordnung rechtfertigt, so nimmt die Exekutive (der Kirchenrat beziehungsweise die Kirchenvorsteherschaft) diese nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 vor.