Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.211 CH-TG

§ 8 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Neuzuordnung bestehender Stellen

Besoldungen des Personals - Besoldung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Besoldungsverordnung · Neuzuordnung bestehender Stellen

1. Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle derart verändert, dass sich eine Neuzuordnung rechtfertigt, so nimmt die Exekutive (der Kirchenrat beziehungsweise die Kirchenvorsteherschaft) diese nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 vor.

← § 7 Besoldungsverordnung Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Geltungsbereich § 9 Besoldungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →