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§ 53 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Neuzuordnung Besitzstandwahrung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 53 Besoldungsverordnung · Neuzuordnung Besitzstandwahrung

1. Die Exekutiven nehmen die Neuzuordnung aller bestehenden Stellen vor sowie die Zuordnung allfälliger neuer Stellen. Dabei ist der Besitzstand zu wahren.

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