188.211
CH-TG
§ 53 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Neuzuordnung Besitzstandwahrung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 53 Besoldungsverordnung · Neuzuordnung Besitzstandwahrung
1. Die Exekutiven nehmen die Neuzuordnung aller bestehenden Stellen vor sowie die Zuordnung allfälliger neuer Stellen. Dabei ist der Besitzstand zu wahren.