188.211
CH-TG
§ 52 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 52 Besoldungsverordnung · Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
1. Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche überprüft jährlich im Rahmen der Besoldungsmeldungen, ob die Kirchgemeinden im Sinne von § 44 ff. für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle versichert sind und bei welcher Versicherung. Sie ist befugt, wenn nötig entsprechende Weisungen zu erlassen oder den Kirchenrat zu orientieren.