188.211
CH-TG
§ 49 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Kantonale Ebene
Rechtsschutz
§ 49 Besoldungsverordnung · Kantonale Ebene
1. Die Angestellten der Landeskirche sind befugt, abgelehnte Wiedererwägungsentscheide des Kirchenrates mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.