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188.211 CH-TG

§ 49 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Kantonale Ebene

Rechtsschutz
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§ 49 Besoldungsverordnung · Kantonale Ebene

1. Die Angestellten der Landeskirche sind befugt, abgelehnte Wiedererwägungsentscheide des Kirchenrates mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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