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§ 48 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Zwingende Bestimmungen, Ausnahmen

Zwingende und nichtzwingende Bestimmungen
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§ 48 Besoldungsverordnung · Zwingende Bestimmungen, Ausnahmen

1. In Arbeitsvereinbarungen können über die Regelungen gemäss § 35 (Abschnitt 2.3.) sowie für die Spesenentschädigungen abweichende Regelungen getroffen werden. Diese sollen schriftlich festgelegt werden.

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