188.211
CH-TG
§ 48 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Zwingende Bestimmungen, Ausnahmen
Zwingende und nichtzwingende Bestimmungen
§ 48 Besoldungsverordnung · Zwingende Bestimmungen, Ausnahmen
1. In Arbeitsvereinbarungen können über die Regelungen gemäss § 35 (Abschnitt 2.3.) sowie für die Spesenentschädigungen abweichende Regelungen getroffen werden. Diese sollen schriftlich festgelegt werden.