188.211
CH-TG
§ 47 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Wiederherstellung, Härtefälle
Besoldungen des Personals - Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Leistungen bei Unfall und Krankheit
§ 47 Besoldungsverordnung · Wiederherstellung, Härtefälle
1. Bewirkt ein Rückfall im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall erneut eine Arbeitsunfähigkeit, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung anteilsmässig wiederhergestellt, wenn die volle Arbeitsleistung während mindestens eines Monates erfolgt ist.
2. Bei einer teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit findet eine anteilsmässige Wiederherstellung statt, wenn die Arbeitsleistung während mindestens sechs Monaten zusammenhängend und mit gleich bleibender oder steigender Arbeitsfähigkeit erfolgt.