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§ 46 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Arbeitsanpassung verlängerter Urlaub

Besoldungen des Personals - Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Leistungen bei Unfall und Krankheit
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§ 46 Besoldungsverordnung · Arbeitsanpassung verlängerter Urlaub

1. Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht Anspruch auf die Besoldung während der Dauer von 16 Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft noch während mindestens 6 Monaten weitergeführt wird.

2. Erfordern gesundheitliche Komplikationen bei Schwangerschaft oder Niederkunft einen längeren als in § 22 der Besoldungsverordnung vorgesehenen Urlaub, gelten die Bestimmungen über die Besoldung bei Krankheit.

3. Erlaubt der Zustand des Neugeborenen der Mutter nicht, nach Beendigung des ordentlichen Urlaubes zur Arbeit zurückzukehren, wird ihr unbezahlter Urlaub gewährt.

4. Es besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis maximal sechs Monate nach der Niederkunft.

5. Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, so besteht Anspruch auf höchstens 8 Wochen bezahlten Schwangerschaftsurlaub.

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