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§ 44 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Besoldung bei Krankheit und Unfall im ersten Jahr

Besoldungen des Personals - Arbeitszeit, Ferien, Urlaub - Leistungen bei Unfall und Krankheit
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§ 44 Besoldungsverordnung · Besoldung bei Krankheit und Unfall im ersten Jahr

1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird dem Arbeitnehmer vor Erreichen des 65. Altersjahres die volle Besoldung während längstens 12 Monaten weiter ausgerichtet. Nach Erreichen des 65. Altersjahres bis zum Erreichen des 70. Altersjahres dauert die Lohnfortzahlung 180 Tage. Nach dem 70. Altersjahr reduziert sich der Anspruch auf 30 Tage.

2. Der Kirchenrat schliesst für die Landeskirche und die Kirchgemeinden eine Krankentaggeldversicherung ab, die Leistungen von Taggeldern ab dem 91. bis zum 720. Tage in der Höhe von 80 % der Bruttolohnsumme vorsieht. Solange der Arbeitgeber den Lohn gemäss Abs. 1 ausrichtet, gehen die Versicherungsleistungen an den Arbeitgeber, danach an den Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer haben sich an den Kosten der Prämien zu beteiligen.

3. Geldleistungen der Unfallversicherung und der Eidgenössischen Invalidenversicherung fallen bis zur Höhe des Besoldungsanspruches in die Kasse des Arbeitgebers, ebenso diejenigen von anderen Versicherungen, soweit der Arbeitgeber die Prämien bezahlt hat. Der Besoldungsanspruch wird ausserdem um allfällige Leistungen der Militärversicherung gekürzt.

4. Ist ein Dritter für die Krankheit oder den Unfall schadenersatzpflichtig, gehen die Schadenersatzansprüche der Geschädigten an den Arbeitgeber über, soweit dieser gestützt auf Abs. 1 Leistungen erbringt.

5. Die Exekutive kann den Besoldungsanspruch angemessen kürzen, sofern der Arbeitnehmer die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat und der Arbeitgeber zu Schaden kommt.

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