188.211
CH-TG
§ 41 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Fortbildung
Besoldungen des Personals - Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 41 Besoldungsverordnung · Fortbildung
1. Die Arbeitnehmer haben sich regelmässig fortzubilden.
2. Die Kosten für obligatorische Fortbildungskurse trägt der Arbeitgeber.
3. Die Fortbildung dient der Erweiterung der Fachkenntnisse.
4. An Weiterbildungskosten, die keinen direkten Bezug zur Aufgabe oder zum Arbeitsbereich haben, kann sich der Arbeitgeber nach freiem Ermessen beteiligen.