Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.211 CH-TG

§ 40 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Ferien, unbezahlter Urlaub

Besoldungen des Personals - Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Besoldungsverordnung · Ferien, unbezahlter Urlaub

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht pro Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu

1. 23 Arbeitstage bis zum Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird;

2. 27 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird.

2. Ferien, die bis Mitte des folgenden Jahres nicht bezogen werden, gelten als verfallen, es sei denn, die Exekutive bestimme auf Grund eines Gesuchs, unter Beachtung entsprechender Umstände, dass die Ferien noch später bezogen werden können.

3. Bei lange dauernder Dienstabwesenheit zufolge Krankheit oder Unfall kann die Exekutive den Ferienanspruch angemessen reduzieren.

4. Gesuche um unbezahlten Urlaub sind an die Exekutive zu richten, die darüber nach freiem Ermessen unter Wahrung der Rechtsgleichheit entscheidet.

← § 39 Besoldungsverordnung Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Geltungsbereich § 41 Besoldungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →