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188.211 CH-TG

§ 4 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Regelungen auf Gemeindeebene

Grundlagen
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§ 4 Besoldungsverordnung · Regelungen auf Gemeindeebene

1. Von der Kirchgemeindeversammlung sind zu regeln

1. die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Kirchenvorsteherschaft

2. der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber § 10 bis § 13 nötig wird

2. Von der Kirchenvorsteherschaft sind zu regeln

1. die Besoldungen und Entschädigungen des Pflegers, der Revisoren und der Urnenoffizianten sowie des Personals der Kirchgemeinden

2. die allfälligen besonderen Regelungen im Sinne von § 48 der Besoldungsverordnung in den Arbeitsverträgen, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen

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