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§ 37 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Überzeit

Besoldungen des Personals - Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 37 Besoldungsverordnung · Überzeit

1. Dienstlich notwendige oder angeordnete Überzeit ist so bald wie möglich zu kompensieren.

2. Sonntagsarbeit und Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

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