188.211
CH-TG
§ 37 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Überzeit
Besoldungen des Personals - Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 37 Besoldungsverordnung · Überzeit
1. Dienstlich notwendige oder angeordnete Überzeit ist so bald wie möglich zu kompensieren.
2. Sonntagsarbeit und Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.