188.211
CH-TG
§ 36 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Arbeitszeit, Nebenbeschäftigungen
Besoldungen des Personals - Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 36 Besoldungsverordnung · Arbeitszeit, Nebenbeschäftigungen
1. Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für die Staatsangestellten gelten. Einzelheiten regelt die Exekutive.
2. Nebenbeschäftigungen oder die Bekleidung öffentlicher Ämter, deren Ausübung teilweise in die ordentliche Arbeitszeit fällt, bedarf einer Bewilligung der Exekutive.