188.211
CH-TG
§ 35 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Probezeit, Kündigung
Besoldungen des Personals - Bestimmungen zur Rechtsstellung
§ 35 Besoldungsverordnung · Probezeit, Kündigung
1. Die Probezeit dauert einen Monat. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgelöst werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis von jeder Seite im ersten Jahr jeweils auf Ende eines Monats unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar. Im zweiten Dienstjahr gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten und ab drittem Dienstjahr eine solche von drei Monaten.
3. Katecheten und Personen, die im Schuldienst eingesetzt werden, haben jeweils auf Ende des Schulsemesters zu kündigen, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.