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§ 33 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Praktikanten, Aushilfen

Besoldungen des Personals - Bestimmungen zur Rechtsstellung
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§ 33 Besoldungsverordnung · Praktikanten, Aushilfen

1. Die Besoldungen und Anstellungsbedingungen für Praktikanten sowie aushilfsweise oder stundenweise angestelltes Personal legt die Exekutive fest.

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