188.211
CH-TG
§ 32 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Teilzeitbeschäftigte
Besoldungen des Personals - Bestimmungen zur Rechtsstellung
§ 32 Besoldungsverordnung · Teilzeitbeschäftigte
1. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Besoldung nach dem Beschäftigungsgrad.