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§ 32 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Teilzeitbeschäftigte

Besoldungen des Personals - Bestimmungen zur Rechtsstellung
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§ 32 Besoldungsverordnung · Teilzeitbeschäftigte

1. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Besoldung nach dem Beschäftigungsgrad.

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