188.211
CH-TG
§ 30 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Treueprämien
Besoldungen des Personals - Bestimmungen zur Rechtsstellung
§ 30 Besoldungsverordnung · Treueprämien
1. Bei der Erfüllung des 10. und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die Angestellten bis zur Erreichung des Rentenalters gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Treueprämie. Diese entspricht der Abgeltung einer halben, für das 25. Dienstjahr einer vollen Monatsgrundbesoldung.
2. Zulagen gemäss § 24 werden dabei nicht berücksichtigt.
3. Auf schriftliches Gesuch hin kann die Exekutive Treueprämien ganz oder teilweise in Ferien umwandeln.