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§ 3 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Regelungen auf kantonaler Ebene

Grundlagen
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§ 3 Besoldungsverordnung · Regelungen auf kantonaler Ebene

1. Auf kantonaler Ebene werden geregelt

1. Von der Synode

1.1. die Anhänge 1, 3, 4 und 5 gemäss § 2

1.2. der allgemeine Stufenanstieg, sofern eine Änderung gegenüber § 10 bis § 13 nötig wird

2. Vom Kirchenrat

2.1. der Anhang 2 gemäss § 2

2.2. die Besoldung des bischöflichen Kommissars und Regionaldekans

2.3. Thurgauischer Domherr

2.4. die Entschädigungen der vom Kirchenrat eingesetzten Kommissionen

2.5. die Besoldung der landeskirchlichen Angestellten und Beauftragten

2.6. die Besoldung der Seelsorgebeauftragten im Haupt- oder Nebenamt

2.7. die Entschädigung der Pfarreiblatt- und der Redaktionskommission

2.8. die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Pensionskasse der Katholischen Landeskirche

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