188.211
CH-TG
§ 29 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Gebührenablieferung
Besoldungen des Personals - Bestimmungen zur Rechtsstellung
§ 29 Besoldungsverordnung · Gebührenablieferung
1. Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit während der Arbeitszeit sowie Besoldungsbeiträge von Dritten fallen an den Arbeitgeber.