Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.211 CH-TG

§ 29 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Gebührenablieferung

Besoldungen des Personals - Bestimmungen zur Rechtsstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Besoldungsverordnung · Gebührenablieferung

1. Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit während der Arbeitszeit sowie Besoldungsbeiträge von Dritten fallen an den Arbeitgeber.

← § 28 Besoldungsverordnung Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Geltungsbereich § 30 Besoldungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →