188.211
CH-TG
§ 28 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Dienstwohnung, Amtsräume
Besoldungen des Personals - Bestimmungen zur Rechtsstellung
§ 28 Besoldungsverordnung · Dienstwohnung, Amtsräume
1. Wem eine Dienstwohnung überlassen wird, hat hiefür einen marktgerechten Mietzins zu entrichten. Beeinträchtigungen der Wohnqualität sind angemessen zu berücksichtigen.
2. Die Amtsräume sind vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.