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§ 22 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - Teuerungszulage

Besoldungen des Personals - Besoldung
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§ 22 Besoldungsverordnung · Teuerungszulage

1. Der Teuerungsausgleich auf den Grundbesoldungen und den Zulagen nach den § 23 und § 24 wird von der Exekutive im Rahmen des genehmigten Budgets festgelegt.

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