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§ 16 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - 2. Änderung der Funktion

Besoldungen des Personals - Besoldung
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§ 16 Besoldungsverordnung · 2. Änderung der Funktion

1. Die Beförderung durch Wechsel in eine höhere Funktion wird durch die Exekutive beschlossen. Sie bestimmt unter Anwendung von § 14 auch die Stufe, in die der Beförderte eingewiesen wird.

2. Als Beförderung gilt auch die Höherzuordnung einer bestehenden und besetzten Stelle (§ 8).

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