188.211
CH-TG
§ 16 Verordnung der Katholischen Synode betreffend die Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen (Besoldungsverordnung) - 2. Änderung der Funktion
Besoldungen des Personals - Besoldung
§ 16 Besoldungsverordnung · 2. Änderung der Funktion
1. Die Beförderung durch Wechsel in eine höhere Funktion wird durch die Exekutive beschlossen. Sie bestimmt unter Anwendung von § 14 auch die Stufe, in die der Beförderte eingewiesen wird.
2. Als Beförderung gilt auch die Höherzuordnung einer bestehenden und besetzten Stelle (§ 8).