188.21
LKV
CH-TG
§ 9 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Wohnsitzpflicht
Allgemeine Bestimmungen - Behörden
§ 9 LKV · Wohnsitzpflicht
1. Vom Volk gewählte Mitglieder von Behörden der landeskirchlichen Körperschaften können ihr Amt nur ausüben, wenn sie Wohnsitz im Amtsgebiet haben.
2. Vom Volk gewählte Leitungen der Pfarreien unterliegen der Wohnsitzpflicht im Amtsgebiet gemäss den Bestimmungen des Gesetzes.
3. In begründeten Fällen kann der Kirchenrat die vorübergehende Ausübung des Amtes ohne Wohnsitz im Amtsgebiet bewilligen. Er legt eine angemessene Frist fest und regelt die Säumnisfolgen.