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188.21 LKV CH-TG

§ 8 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Wählbarkeit

Allgemeine Bestimmungen - Kirchenvolk
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§ 8 LKV · Wählbarkeit

1. Wählbar für Behörden und Ämter der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind alle Stimmberechtigten.

2. Für die Wahl der Leitung der Pfarrei kann das Gesetz besondere Voraussetzungen festlegen.

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