188.21
LKV
CH-TG
§ 8 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Wählbarkeit
Allgemeine Bestimmungen - Kirchenvolk
§ 8 LKV · Wählbarkeit
1. Wählbar für Behörden und Ämter der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind alle Stimmberechtigten.
2. Für die Wahl der Leitung der Pfarrei kann das Gesetz besondere Voraussetzungen festlegen.