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188.21 LKV CH-TG

§ 7 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Stimm- und Wahlrecht

Allgemeine Bestimmungen - Kirchenvolk
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§ 7 LKV · Stimm- und Wahlrecht

1. Das Stimm- und Wahlrecht in der Landeskirche und den Kirchgemeinden steht jenen Mitgliedern zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

2. Ausländische Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, sobald sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

3. Die Leitung der Pfarrei ist in Kirchgemeindeangelegenheiten unabhängig vom Wohnsitz in allen Kirchgemeinden stimmberechtigt, in denen sie gewählt worden ist. In landeskirchlichen Angelegenheiten ist der Wohnsitz massgebend.

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